Kein Charter-Rücktritt bei Corona-Reisewarnung
Weil nach einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (AA) eine Corona-Quarantäne am Ende des Urlaubs vorgeschrieben war, trat ein Charterkunde die Reise nicht an und forderte den Vermieter zur Rückzahlung auf. Das Landgericht München hält das aus mehreren Gründen für nicht gerechtfertigt.
Es ging um viel Geld: 16.340 Euro für eine Woche Bootfahren rund um die Balearen-Inseln Ende August letzten Jahres. Am 15.08.2020 sprach das AA sowohl für Festland-Spanien als auch für die Balearen eine Reisewarnung aus, weil die Corona-Ansteckungszahlen dort hoch waren. Umgehend stornierte der spätere Kläger das schon im Februar gebuchte Schiff und forderte das Geld zurück, was ihm verwehrt wurde.
In seiner Klageschrift begründete er seine Forderung damit, dass eine Überlassung der Mietsache an ihn nicht möglich gewesen sei, da er zum vereinbarten Übergabe- und Überlassungstermin aufgrund der Corona-Pandemie nicht anwesend sein konnte. Eine Reise sei ihm wegen anschließender zwangsläufiger Quarantäne nicht möglich gewesen. Eine Verlegung der Buchung sei keine Option, da er sich entschlossen habe, ein eigenes Schiff zu kaufen.
Das Landgericht München entschied, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nicht besteht, da dem Kläger weder ein Rücktrittsrecht, noch ein Kündigungs- oder ein Widerrufsrecht zustand. Insbesondere habe der Kläger nicht beweisen können, dass die streitgegenständliche Yacht zu Beginn des Chartervertrages nicht zur Nutzung bereitgestanden habe. Die Entscheidung, wegen einer Reisewarnung nicht anzureisen, läge ausschließlich beim Kläger.
Landgericht München I, Urteil vom 07.05.2021, – 15 O 13263/20 –
Autor: Martin Muth