Auszug für Rennkategorie 0 Einrumpfboote (Monohulls)
Januar 2016 – Dezember 2017, enthält Updates vom Januar 2017
© ORC Ltd. 2002, Ergänzungen 2003 – 2017 © World Sailing Limited © ORC Ltd. 2002, Ergänzungen 2003 – 2017 © World Sailing Limited
Version 0.3 – 03. März 2017   Version 0.3 – 03. August 2017
Da es sich hier um einen Auszug handelt, sind nicht alle Absatznummern vorhanden
Copyright
Beim Nachdrucken dieser Vorschriften müssen die nationalen Mitgliedsverbände und die Regattaveranstalter:
• eine Abdruckgenehmigung von World Sailing und ORC Ltd einholen (wird normalerweise kostenlos erteilt)
• eine urheberrechtliche Angabe machen (ähnlich wie © ORC Ltd. 2002, Ergänzungen 2003–2017 © World Sailing Limited)
• Änderungen durch das Löschen von anderslautenden Bestimmungen vornehmen und darauf hinweisen, dass Änderungen vorgenommen wurden
• der World Sailing und ORC Ltd eine Kopie des Nachdrucks zur Verfügung stellen
Offizielle Interpretationen haben den Vorang vor diesen Special Regulations (Hochsee-Sicherheitsvorschriften) und werden auf der World-Sailing-Webseite www.sailing.org/specialregs indiziert, nummeriert, datiert und veröffentlicht
Sprache & verwendete Abkürzungen
Mo – Monohull (Einrumpfboot)
Mu – Multihull (Mehrrumpfboote)
” ** ” bedeutet, der Eintrag gilt für alle Bootstypen in allen Kategorien außer den Kategorien 5 und 6, welche in Anhang B und Anhang C behandelt werden.
ROTE SCHRIFT weist auf wichtige Änderungen in den Jahren 2016 und 2017 hin
Erläuterungen und Empfehlungen wurden aus den Vorschriften entfernt und sind unter der Adresse www.sailing.org/documents/offshorespecialregs/index.php verfügbar
Die Verwendung der männlichen Form schließt alle Geschlechter ein.
Administration
    Die Offshore Special Regulations werden vom Ausschuss “World Sailing Special Regulations” administriert, dessen Aufgabenbereich wie folgt aussieht: (www.sailing.org/regulations)
    World Sailing Regulation 6.9.8.3 – Der Ausschuss f”World Sailing Special Regulations muss:
    (a) verantwortlich sein für den Erhalt, die Revision und die Änderungen der World Sailing Offshore Special Regulations, welche Hochseeregatten unter Lizenz der ORC Ltd. regeln. Solche Änderungen müssen im zweijährigen Rhythmus stattfinden, mit der Veröffentlichung der überarbeiteten Version jeweils im Januar eines geraden Jahres; es seid denn, es handelt sich um Themen mit dringendem Charakter, die die Sicherheit beeinträchtigen; darauf kann mit Änderungen der Vorschriften in einer kürzeren Zeitspanne eingegangen werden;
    (b) die Entwicklungen im Bereich Hochseeregatten bezüglich der Sicherheits- und Seetüchtigkeitsstandards überwachen
    Für sämtliche Nachfragen wenden Sie sich bitte per Mail an: [email protected]
Aufgetakelt/montiert zur Demonstration der Nutzung
    Abschnitt 1 – Grundlegendes und Definitionen
  1.01 Zweck und Verwendung
1.01.1 Zweck dieser Offshore Special Regulations (OSR) ist es, für Ein- und Mehrrumpfboote (ausgeschlossen sind Proa-Boote), die an Hochseeregatten teilnehmen, einen einheitlichen Mindeststandard für Ausrüstung, Unterbringung und Training aufzustellen.
  1.01.2 Die OSR ersetzen nicht die behördlichen Anforderungen, die Zertifizierung der Klassifizierungsgesellschaft, die Wettfahrregeln (RRS), die Ausrüstungsregeln (ERS), Klassenregeln oder Wertungssysteme, sondern ergänzen diese.
  1.01.3 Die Verwendung der OSR garantiert nicht die absolute Sicherheit des Bootes und der Besatzung. Besonderes Augenmerk wird auf die Beschreibung von OSRs für Regatten in Küstennähe gelegt, die beinhalten, dass während des gesamten Kurses ein angemessener Schutz und/oder wirksame Rettungsdienste zur Verfügung stehen. Dies ist in strikteren OSR-Kategorien nicht enthalten.
  1.02 Verantwortlichkeit des Schiffsführer/Skippers (verantwortliche Person)
  1.02.1 Gemäß der “Wettfahrregeln Segeln”, RRS Punkt 4, liegt die Verantwortlichkeit für die Teilnahme an einer Regatta bzw. an der Fortführung der Regatta in der Verantwortlichkeit jeder Yacht selbst. Für die Sicherheit der Yacht und der Crew ist einzig und allein der Schiffsführer/Skipper verantwortlich (‘Person in Charge’), der sicherstellen muss, dass die Yacht vollständig ausgerüstet, uneingeschränkt seetüchtig und mit einer erfahrenen Besatzung bemannt ist, die körperlich in der Lage ist, schlechtes Wetter zu überstehen. Der Schiffsführer/Skipper muss weiterhin eine Person benennen, die in Lage ist, seine Verantwortlichkeiten zu übernehmen, sollte er selbst dazu nicht mehr in der Lage sein.
1.02.2 Weder die Festlegung dieser OSRs, noch deren Nutzung durch die Veranstalter oder die Inspektion der Yacht gemäß dieser Regeln, begrenzt oder verringert in irgendeiner Weise die unbegrenzte Verantwortlichkeit der “verantwortlichen Person”.
  1.02.3 Mit der Teilnahme an einem Rennen unter den OSR, stimmt die verantwortliche Person, jeder Teilnehmer und jeder Schiffseigner einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der Organisationsbehörde und der World Sailing bei der Erstellung eines unabhängigen Vorfallberichts, wie in 2.02 spezifiziert, zu
  1.03 Definitionen, Abkürzungen, Wortgebrauch
1.03.1 Definition der Begriffe, die in diesem Dokument verwendet werden.
Tabelle 1 – Definitionen Tabelle 1
1.03.2 Die im englischen Originaltext verwendeten Begriffe ‘shall’ und ‘must’ sind als zwingend vorgeschrieben zu verstehen; ‘should’ und ‘may’ als Empfehlung.
1.03.3 Das Wort „Yacht” gilt als vollständig austauschbar mit dem Wort „Boot”.
ABSCHNITT 2 – Anwendung und Allgemeine Anforderungen
  2.01 Wettkampfkategorien
Der Veranstalter muss aus den folgenden Kategorien wählen, und kann die OSR anpassen, um auf lokale Gegebenheiten einzugehen
  2.01.1 Kategorie 0
Transozeanische Wettfahrten, einschließlich Wettfahrten durch Gebiete, in denen die Luft- oder Wassertemperatur regelmäßig weniger als 5°C (41°F) beträgt; bei denen Boote für lange Zeiträume vollständig aus sich selbst gestellt in der Lage sein müssen, starken Stürmen zu widerstehen und darauf vorbereitet sein müssen, auch schwere Notfälle zu überstehen, ohne dass Hilfe von außen zu erwarten ist
  2,02 Ereignismeldung
    Der Veranstalter eines Rennens wird feststellen, ob irgendwelche Vorfälle aufgetreten sind, die, falls gemeldet, für die Weiterentwicklung der Offshore-Sonderregelungen, für den Planprüfungsprozess oder für die Erhöhung der Sicherheit wahrscheinlich relevant sind. Der Veranstalter wird sich an alle Richtlinien halten, die von World Sailing in Bezug auf die Ereignismeldung veröffentlicht wurden.
  2,03 Überprüfungen
Ein Boot kann jederzeit überprüft werden. Wenn es diese Bestimmungen nicht erfüllt, kann die Teilnahme verweigert werden oder es kann Gegenstand von Protesten sein
  2,04 Allgemeine Anforderungen
Die gesamte Ausrüstung muss einfach zugänglich, angemessen in der Größe und Funktion sein 2.04.1 Die gesamte durch die OSR geforderte Ausrüstung muss:
a) ordnungsgemäß funktionieren
b) regelmäßig kontrolliert, gereinigt und gewartet werden
c) bei Nichtgebrauch so verstaut werden, dass sie vor Verfall geschützt ist
d) schnell zugänglich sein
e) nach Art, Größe und Kapazität geeignet und angemessen für den beabsichtigen Gebrauch und die Größe der Yacht sein.
Schwere Gegenstände sind fest eingebaut oder sicher befestigt. 2.04.2 Schwere Gegenstände müssen fest eingebaut oder sicher befestigt sein
ABSCHNITT 3 – BAUTECHNISCHE MERKMALE, STABILITÄT, FIXIERTE AUSRÜSTUNG
Ein Boot muss sein/haben:
  3.01 Festigkeit der Bauart und des Riggs
das Boot ist robust gefertigt, seetüchtig und wasserdicht 3.01.1 ordnungsgemäß geriggt und vollständig seetüchtig sein, und die Bestimmungen der OSR erfüllen
3.01.2 Ausgestattet mit Wanten und mindestens einem Vorstag, der mit dem Mast und dem Boot während des Rennens verbunden bleiben muss.
  3.02 Wasserdichte Einheit des Bootes
3.02.1 Grundsätzlich wasserdicht, und alle Öffnungen müssen sofort gesichert werden können. Schwert- und Kielkästen dürfen nicht nach innen Richtung Rumpf öffnen, bis auf eine wasserdichte Wartungsluke, deren Öffnung komplett oberhalb der Wasserlinie liegen muss.
  3.03 Rumpfkonstruktions-Standards (Bauteile)
3.03.1 Falls ein Einrumpfboot mit Erstwasserung nach 2009
a) mit weniger als 24 m (78’-9”) Rumpflänge ist, muss es:
i) in Übereinstimmung mit den Anforderungen der ISO 12215, Kategorie A konstruiert, gebaut und gewartet sein
Genehmigung einer Bauzeichnungsprüfung 3.03.1a)ii) ii) ein Genehmigung einer Bauzeichnungsprüfung von einer durch die World Sailing / ISAF anerkannten und gemeldeten Stelle an Bord haben
b) mit 24 m (78’-9”) Rumpflänge und länger muss es:
(i) gemäß der Anforderungen der Klassifizierungsgesellschaften, die von der World Sailing anerkannt sind, entworfen, gebaut und gewartet werden
((ii) eine Genehmigung einer Bauzeichnungsprüfung gemäß World Sailing / ISAF von einer Klassifizierungsgesellschaft, die von World Sailing anerkannt ist, an Bord haben
c) eine vom Bootsbauer mit Datum und Unterschrift versehene Erklärung an Bord haben, dass das Boot in Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen gebaut wurde. In Fällen, in denen der Bootsbauer nicht länger existiert, kann ein Rennveranstalter oder die Klassenregeln eine von einem Schiffsbauingenieur oder einer anderen Person, die mit den Anforderungen vertraut ist, unterschriebene Erklärung anstelle der Bootsbauererklärung akzeptieren.
d) ein zusätzliches Zertifikat der World Sailing /ISAF Bauzeichnungsprüfung gemäß a), b) oder c) für jegliche bedeutende Reparatur oder Veränderung des Rumpfes, Decks, Aufbaudach oder Zubehör an Bord haben.
  3.03.2 Ein Einrumpfboot mit Erstwasserung zwischen 1987 und 2010 und alle Mehrrumpfboote müssen gemäß der folgenden Anforderungen konstruiert, gebaut, gewartet, modifiziert oder repariert werden:
a) OSR 3.03.1, oder
b) der ABS -Richtlinie für den Bau und die Klassifizierung von Hochseeyachten; sie müssen an Bord entweder ein ABS-Zertifikat für die Baugenehmigung an Bord haben oder schriftliche Erklärungen durch den Konstrukteur und den Schiffsbauer, dass sie das Boot gemäß der Anforderungen der ABS-Richtlinie konstruiert oder gebaut haben.
c) mit der EU-Richtlinie für Sportboote für Kategorie A, mit Erhalt des CE-Kennzeichens oder
d) mit ISO 12215 Kategorie A, mit schriftlichen Erklärungen des Konstrukteurs und des Schiffbauers, dass sie das Boot in Überstimmung mit der ISO-Norm konstruiert und gebaut haben, und
e) müssen über schriftliche Erklärungen oder Genehmigung in Übereinstimmung mit a), b) oder c) und d) für sämtliche signifikanten Reparaturen oder Modifikation des Rumpfes, Decks, Aufbachdächer oder Kiel und Zubehör an Bord verfügen, außer:
f) ein Rennveranstalter oder die Klassenregeln können, falls das in a), b), c) oder d) beschriebene nicht vorhanden ist, eine unterschriebene Erklärung eines Schiffsingenieurs oder einer anderen Person, die mit den Normen vertraut ist akzeptieren, die bestätigt, dass das Boot die Anforderungen erfüllt
  3.04 Stabilität – Einrumpfboote
Kann den Nachweis erbringen, dass das Boot der ISO 12217-2 Kategorie A entspricht 3.04.1 Kann die Einhaltung der ISO 12217-2* Designkategorie A oder höher nachweisen, entweder durch den Erhalt des CE-Kennzeichens gemäß EG-Sportboot-Richtlinie, oder durch die Erklärung des Konstrukteurs
Es sollte die aktuellste Fassung der ISO 12217-2 verwendet werden, es sei denn, das Boot wurde bereits gemäß einer früheren Fassung konstruiert.
3.04.2 In Fällen, in denen die Erfüllung von 3.04.01 nicht nachgewiesen werden kann, muss es in der Lage sein:
a) i einen STIX-Wert nicht geringer als 32 nachzuweisen; und
ii einen AVS (Angle of Vanishing Stability) nicht geringer als 130 – 0,002*m aufweisen, aber immer >= 100°, (wobei “m” die Masse des Bootes in minimaler Betriebskondition gemäß ISO 12217-2 ist); und
    iii eine minimale Aufrichtungsenergie*AGZ>172000 aufweisen, (wobei AGZ der positive Bereich unter der Kurve des aufrichtenden Hebels in minimaler Betriebskondition ist, ausgedrückt in KG-Meter-Grad von aufrecht zu AVS); oder
  b) Stabilitätsindex im ORC-Bewertungssystem von nicht weniger als 120; oder
c) IRC SSS-Basiswert von nicht weniger als 35
Boot kann aus gekenterter Position aufgerichtet werden 3.04.3 Muss in der Lage sein, sich aus einer gekenterten Position mit oder ohne aktive Beteiligung der Crew aufzurichten, unabhängig vom Zustand des Riggs.
  3.06 Ausgänge – Einrumpfboote
Mindestens 2 Ausgänge, mindestens 1 Ausgang vor dem vordersten Mast 3.06.1 Mindestens zwei Ausgänge bei einer Rumpflänge von 8,5 m (28′) und länger und einer Erstwasserung nach 1994. Ein Ausgang muss sich vor dem vordersten Mast befinden; es sei denn, bauliche Gegebenheiten machen einen Einbau unmöglich.
3.06.2 Die folgenden minimalen lichten Öffnungen, falls die Erstwasserung nach 2013 war:
a) Kreisförmige Luke mit einem Durchmesser von 450 mm (18′); oder
b) jegliche andere Form mit einer Mindestgröße von 380 mm (15′) und einer Mindestfläche von 0,18 m² (1,9 ft²) (siehe Abbildung 1)
Abbildung 1 - Abmessung der minimalen lichten Öffnung.Abbildung 1 – Abmessung der minimalen lichten Öffnung.
  3.08 Luken & Niedergänge
Bug-Luken dürfen sich nur nach Außen öffnen 3.08.1 Lukendeckel vor der größten Breite dürfen sich nicht in das Innere des Bootes öffnen lassen, ausgenommen Luken in der Seite von Decksaufbauten mit einer Größe von weniger als 0,071 m² (110 in²).
Bullaugen, die sich nach innen öffnen, müssen mit “NOT TO BE OPENED AT SEA” gekennzeichnet werden. 3.08.2 Luken, die dem Punkt 3.08.01 nicht entsprechen, müssen deutlich gekennzeichnet und gemäß der folgenden Anweisung “NOT TO BE OPENED AT SEA” genutzt werden.
bei einer Krängung von 90° oberhalb der Wasserlinie liegen und im Falle des Kenterns noch benutzbar sein. 3.08.3 Ein Luke, einschließlich Luken über einem Spind müssen:
a) dauerhaft befestigt und sofort verschließbar sein und auch bei einer 180°-Kenterung fest verschlossen bleiben.
b) bei einer Krängung von 90° oberhalb der Wasserlinie liegen.
Ein Boot kann maximal zwei Luken auf jeder Seite der Mittellinie haben, die nicht mit den Anforderungen aus b) übereinstimmen, vorausgesetzt, das jede Öffnung kleiner als 0,071 m² (110 in²) ist.
3.08.4 Luken im Niedergang
a) müssen mit einer starken Sicherheitsvorrichtung ausgestattet sein, die auch im Fall einer Kenterung von innen und außen bedient werden kann.
b) Sperrvorrichtung:
i muss in der Lage sein, bei geöffneter und geschlossener Luke gesichert in Position zu bleiben.
Müssen mit einer Luken-Sperrvorrichtung versehen sein und in Position gesichert werden. 3.08.4 b) ii muss während der Dauer der Regatta mit dem Boot verbunden sein (z.B. durch ein Sicherungsseil o.ä.).
iii erlaubt auch nach Kenterung den Ausstieg.
3.08.5 Bei einem Einrumpfboot mit offenem Cockpit(s):
muss die Niedergangssüll über der zentralen Deckslinie liegen, oder eine zulässige Alternative 3.08.5 a) muss ein Niedergangssüll, das nicht tiefer als die zentrale Deckslinie liegt, vorhanden sein.
b) muss ein Niedergang vollständig den Anforderungen aus ISO 11812 Kategorie A entsprechen.
3.08.6 Bei einem Einrumpfboot mit geschlossenem Cockpit (Contained Cockpit), bei dem der Niedergang unterhalb der Deckslinie liegt, muss dieser bis zur Höhe der jeweiligen Hauptdecksebene abgedichtet werden können, dennoch aber Zugang durch den Niedergang zum Rumpfinnern ermöglichen.
  3.09 Cockpits
Cockpit ist robust, wasserdicht und erfüllt die OSR-Vorschriften für Größe und Abfluß 3.09.1 Cockpits müssen in allen Krängungswinkeln schnell selbstlenzend und fester Bestandteil des Bootes sein.
3.09.2 Ein Cockpitboden muss sich 2 % von LWL über der Wasserlinie befinden (oder in IMS-Booten mit Erstwasserung vor 2003; mindestens 2 % Rumpflänge über der Wasserlinie).
3.09.3 Eine Bug-, seitliche oder zentrale oder Heckvertiefung ist ein Cockpit im Sinne der OSR-Vorschrift 3.09.
  3.09.7 Cockpit-Volumen
Das maximale kombinierte Volumen unterhalb des niedrigsten Cockpitsülls darf:
a) Erstwasserung vor April 1992: 6 % (LWL x maximale Breite x Freibord am Cockpit) nicht überschreiten.
b) Erstwasserung nach März 1992: Wie oben für die entsprechende Kategorie, außer dass das niedrigste Cockpitsüll nicht hinter FA berücksichtigt wird und dass das Cockpit hinter dem Arbeitsdeck nicht in die Berechnung des Cockpitvolumens eingehen darf.
  3.09.8 Cockpit-Abflüsse
Querschnitte von Cockpit-Abflüssen mit ungehindertem Durchfluss (nach Berücksichtigung eventuell eingebauter Abdeckungen) müssen mindestens folgende Größen haben:
a) 2 x 25 mm (1”) Durchmesser oder gleichbedeutende Größe für ein Boot mit weniger als 8,5 m (28’) Rumpflänge .
b) 4 x 20 mm (3/4”) Durchmesser oder gleichbedeutende Größe für ein Boot mit 8,5 m (28’) Rumpflänge oder größer.
  3.10 Seeverschlüsse oder Ventile
Seeverschlüsse oder Ventile an Öffnungen unter der Wasserlinie 3.10.1 Fest eingebaute Seeverschlüsse oder Ventile für alle Öffnungen im Rumpf unterhalb der Wasserlinie, mit Ausnahme von eingebauten Speigatten und Rumpfdurchlässe für Werkzeuge.
  3.11 Schotwinschen
Schotwinschen müssen derart eingebaut sein, dass der Bediener sich nicht unterhalb des Decksniveaus aufhalten muss.
  3.12 Mastspur
Mastfuß eines auf dem Kiel stehenden Masts ist an der Konstruktion gesichert 3.12.1 Der Mastfuß eines auf dem Kiel stehenden Masts muss sicher an der Mastspur oder den angrenzenden Bauteilen befestigt sein.
  3.13 Wasserdichte Schotten
Kollisionsschott 3.13.1 Entweder muss der Rumpf mit einem wasserdichten Kollisionsschott nicht weiter als 15 % der Rumpflänge vom Bug entfernt, jedoch hinter dem vorderen Ende der LWL versehen sein, oder im vorderen Bereich des Schiffes über eine Länge von 30% der Rumpflänge mit einem fest eingebauten geschlossenzelligen Schaumstoff als Auftriebskörper versehen sein.
3.13.2 Jedes geforderte wasserdichte Schott muss so stark gebaut sein, dass es dem vollen Wasserdruck standhalten kann und keine Leckage in die benachbarten Abteilungen zulässt.
2 quer zum Schiff liegende wasserdichte Schotten mit Zugangsluken 3.13.3 Mindestens zwei wasserdichte Querhauptschotten müssen zusätzlich zu jeglichen Schotten innerhalb 15 % Rumpflänge im Bug und Heckbereich installiert werden.
Zugang für Inspektion und Abpumpen zu jedem wasserdichten Abteil 3.13.4 Zugang vom Deck zur Inspektion und zum Lenzen muss in jeder abgeschotteten wasserdichten Abteilung vorhanden sein. Zugang in die “Kollisions”-Abteilen in den äußersten Enden ist nicht notwendig.
3.13.5 Eine Zugangsluke in jedem erforderlichen wasserdichten Schott (außer bei einem Kollisionsschott) Die Zugangsluke muss über wasserdichte Verschlussmöglichkeiten verfügen, die permanent am Hauptpanel, Deckel oder Abdeckung der Luke angebracht sind. Zum Verschließen dürfen keine Werkzeuge benötigt werden.
  3.14 Bug-/Heckkörbe, Relingstützen, Relingdurchzüge
Doppelte Relingdurchzüge & Bug/Heckkörbe, umgeben das gesamte Deck, 600 mm hoch 3.14.1 Umfang des Decks, eingerahmt von einem System von Relingdurchzügen und Bug/Heckkörben wie folgt:
a) Durchgängige Relingdurchzüge, nur an (oder in der Nähe) von Bug und Heck befestigt. Es ist jedoch auf jeder Seite des Bootes eine Pforte erlaubt. Außer an den Endanschlüssen und an den Durchgängen darf die Bewegung einer Rettungsleine in einer Vorwärts- und Rückwärtsrichtung nicht eingeschränkt werden. Vorrübergehend angebrachte Schutzhüllen dürfen die Spannung im Relingdurchzug nicht verändern.
b) Minimale Höhe der Relingdurchzüge und der Heck-/Bugkörbe über dem Arbeitsdeck und vertikalen Öffnungen:
i obere: 600 mm (24”)
ii mittlere: 230 mm (9”)
iii Vertikale Öffnung: nicht größer als 380 mm (15″), außer auf einem Boot mit Erstwasserung vor 1993, wo sie nicht größer als 560 mm (22″) sein darf.
c) Relingdurchzüge müssen dauerhaft in Abständen von nicht mehr als 2,2 m (7′-2 1/2 “) angebracht werden und dürfen nicht außerhalb der Relingstützen verlaufen.
d) Bug/Heckkörbe und Relingstützen müssen fest angebracht werden und mechanisch in deren Grundplatten befestigt sein.
e) Die Außenseite der Hülsen oder Fußbeschlägen von Bug-/Heckkörben und Relingstützen dürfen nicht weiter innenbords von der Kante des Arbeitsdecks liegen als 5% von BMAX oder 150 mm (6 in), je nachdem, welcher Wert größer ist.
f) Relingstützen müssen gerade und vertikal sein, außer:
i innerhalb der ersten 50 mm (2″) über Deck durfen Relingstützen horizontal nicht mehr als 10 mm (3/8″) von der Grundplatte versetzt sein.
ii Relingstützen dürfen an keinem Punkt oberhalb von 50 mm (2″) um mehr als 10° von der Senkrechten des Decks abgewinkelt sein.
g) Ein Bugkorb kann offen sein, vorausgesetzt die Öffnung zwischen dem Korb und jedem Teil auf dem Boot ist nicht größer als 360 mm (14″).
Abbildung 2 - Diagramm zeigt Bug-/Heckkorb-Öffnung.Abbildung 2 – Diagramm zeigt Bug-/Heckkorb-Öffnung.
h) Relingdurchzüge können an entsprechend verstrebten und durch den Bugkorb hindurchgehenden Relingstützen enden oder durch diese hindurchgehen,
i) Wenn eine Umlenkkraft von 4 kg (8,8 #) auf einen Relingdurchzug am Mittelpunkt der längsten Spannweite zwischen Stützen, die hinter dem Mast liegen, angewendet wird, darf die Auslenkung folgendes nicht überschreiten:
i 50 mm (2″) für einen oberen oder einzelnen Relingdurchzug.
ii 120 mm (4 ¾”) für einen Zwischenrelingdurchzug.
3.14.3 Ersatznummer
3.14.4 Ersatznummer
3,14.5 Ersatznummer
  3.14.6 Anforderung an Relingdurchzüge
Material und Durchmesser der Relingdurchzüge entspricht den OSR 3.14.6 a) Relingdurchzüge aus gelitztem, nichtrostendem Stahldraht.
3.14.6 b) Der Mindestdurchmesser ist in der Tabelle 8 festgelegt:
3.14.6 c) Relingdurchzüge aus nichtrostendem Stahl müssen unbeschichtet und ohne enganliegende Schützhülle genutzt werden, es kann jedoch eine temporäre Schutzhülle angebracht werden, vorausgesetzt, diese wird regelmäßig für Inspektionen entfernt.
3.14.6 d) Eine Sicherungsleine aus synthetischem Seil kann für die Befestigung der Relingdurchzüge verwendet werden, vorausgesetzt, die zu überbrückende Lücke ist nicht länger als 100 mm (4″). Die Sicherungsleine muss einmal jährlich ersetzt werden.
3.14.6 e) Sämtliche Komponenten des Relingsystems, müssen mindestens die Bruchfestigkeit des vorgeschriebenen Relingdurchzugs besitzen.
Tabelle 8 – Mindestdurchmesser Tabelle 8
  3.17 Fußreling oder Fußanschlag
Mindesthöhe 25 mm Fußreling um das Vordeck 3.17.1 Permanent installierte Fußreling mit Mindesthöhe 25 mm (1 “), so nahe wie möglich an der Basis der Relingstützen, um das Vordeck vor dem Mast herum.
3.17.2 Ein zusätzlicher Relingdurchzug mit einer Höhe von 25-50 mm (1-2″) ist an Stelle einer Fußreling zulässig, bei einem Boot mit Erstwasserung vor 1984.
  3.18 Toilette
Toilette, fest eingebaut 3.18.1 Festeingebaute Toilette.
  3.19 Kojen
Kojen, fest eingebaut, eine für jedes Crewmitglied 3.19.1 Fest eingebaute Koje für jedes Crewmitglied.
  3.20 Kochgelegenheiten
Kochherd, sicher befestigt, mit Brennstoffabsperrung 3.20.1 Fest eingebauter Kochherd, der auch auf See sicher betrieben werden kann, mit Brennstoffabsperrung.
  3.21 Trinkwassertanks & Trinkwasser
  3.21.1 Trinkwassertanks
Wasserpumpe und -tanks, eingeteilt in mindestens 3 Abteilungen 3.21.1 Fest eingebaute Pumpe und Wassertanks, mit denen der Wasservorrat in drei Abteilungen unterteilt werden kann.
  3.21.2 Trinkwasser
Tanks oder Wasserentsalzer, um mindestens 3 Liter pro Crewmitglied und Tag zur Verfügung zu stellen 3.21.2 Ausrüstung (die auch Wasserentsalzer und Wassertanks mit einschließen kann), die dauerhaft installiert ist, um mindestens 3 l (0,8 US liq. Gal) Trinkwasser pro Person pro Tag für die voraussichtliche Dauer der Reise zur Verfügung zu stellen.
  3.21.3 Trinkwasser für den Notfall
3.21.3 a) Sollte keine technische Entsalzungsanlage (nicht Handbetrieben) vorhanden sein, müssen mindestens 1 L (0,26 US liq. Gal) pro Person und Tag in mindestens zwei separaten Behältern für die Dauer der Reise vorhanden sein.
3.21.3 b) Wenn eine technische Entsalzungsanlage (nicht Handbetrieben) an Bord vorhanden ist, müssen mindestens 500 ml (0,13 US liq. Gal) pro Person pro Tag in mindestens zwei getrennten Behältern für die voraussichtliche Dauer der Reise vorhanden sein.
3.21.3 c) Es müssen Behältnisse vorhanden sein, um Regenwasser zu Trinkzwecken zu sammeln, auch wenn das Boot entmastet ist.
  3.22 Handgriffe
Handgriffe unter Deck 3.22.1 Unter Deck müssen angemessene Handgriffe angebracht sein.
  3.23 Bilgepumpen und Pützen / Eimer
2 stabile Pützen, jede mit einer Leine und mindestens 9 l Fassungsvermögen 3.23.1 a) Zwei stabile Pützen, jede mit einer Leine und mit einem Fassungsvermögen von mindestens 9 l (2,4 US liq. Gal).
handbedienbare Bilgepumpen, 1 über Deck und 1 unter Deck bedienbar 3.23.1 b) Zwei festeingebaute, handbedienbare Bilgepumpen, eine über Deck, die andere unter Deck zu bedienen.
Festeingebaute, bei geschlossenen Luken handbedienbare Bilgepumpe 3.23.2 Jede vorgeschriebene, fest installierte Pumpe muss zu bedienen sein, wenn sämtliche Cockpitklappen, Luken und Niedergänge geschlossen sind und über fest installierte Ablaufrohre mit ausreichendem Fassungsvermögen verfügen.
Bilgepumpe ist weder mit dem Cockpit verbunden noch wird ins Cockpit gelenzt 3.23.3 Bilgepumpen dürfen nicht mit den Cockpitabflüssen verbunden sein und dürfen nicht in ein geschlossenes Cockpit gelenzt werden.
3.23.4 Bilgepumpen müssen für Wartungsarbeiten und das Entfernen von Schmutz gut zugänglich sein.
3.23.5 Alle nicht festmontierten Bilgepumpen müssen mit einer Sicherungsleine befestigt sein.
  3.24 Kompass
Magnetischer Schiffskompass, ohne Stromversorgung, mit Deviationstabelle; und 3.24 Magnetkompass der als Steuerkompass genutzt werden kann.
Zweiter magnetischer Kompass, kann Handkompass und/oder elektronischer Kompass sein 3.24 a) Fest eingebauter Magnetkompass als Steuerkompass, unabhängig von jeglicher Stromversorgung, korrekt justiert mit Deviationstabelle.
3.24 b) ein zweiter Kompass. Es kann ein Handkompass und/oder elektronischer Kompass sein.
  3.25 Fallen.
Nicht weniger als 2 Fallen pro Mast, jedes in der Lage, ein Segel zu setzen 3.25 mindestens zwei Fallen pro Mast, jedes muss in der Lage sein, ein Segel zu setzen.
  3.26 Bugklüse
Bugklüse 3.26 Bugklüse, geschlossen oder verschließbar, und eine Klampe oder eine andere zum Schleppen geeignete Befestigungsmöglichkeit, fest eingebaut.
  3.27 Navigationsbeleuchtung
Positionslichter, oberhalb der Decksebene, beim Segeln nicht verdeckt 3.27.1 Navigationsbeleuchtung muss oberhalb der Decksebene so montiert werden, dass sie nicht durch Segel oder beim Krängen der Yacht verdeckt wird.
3.27.2 Muss eine Lichtintensität haben, die den Anforderungen der COLREGS (KVR) entsprechen. Bei Verwendung von Glühlampen muss die Mindestleistung wie folgt betragen:
3.27.2 a) Bei einer Rumpflänge kleiner als 12 m (39’-4”), 10 W.
3.27.2 b) Bei einer Rumpflänge von 12 m (39’-4”) und größer, 25 W.
Reserve-Positionslichter, unabhängig mit Strom versorgt 3.27.3 Reservelampen mit den gleichen Spezifikationen wie oben, die unabhängig mit Strom versorgt werden können.
Ersatzglühlampen für Positionslichter (Für LED nicht erforderlich) 3.27.4 Ersatzglühlampen (Nicht erforderlich für LED).
  3.28 Motoren, Generatoren, Treibstoff
  3.28.1 Antriebsmotoren
3.28.1 a) Antriebsmotoren und damit zusammenhängende Systeme müssen in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben eingebaut werden und für die Größe und beabsichtigte Nutzung des Bootes geeignet sein.
Antriebsmotor mit Mindestgeschwindigkeit laut OSR 3.28.1 b) ein Motor mit einer Mindestgeschwindigkeit in Knoten von (1,8 x vLWL in Metern) oder (v LWL in Feet)
Einbau-Antriebsmotor 3.28.1 c) Einbaumotor
3.28.1 d) Ein Einbaumotor muss über eine festeingebaute Abgas-, Kühl- und Treibstoffanlage und Treibstofftanks verfügen und muss angemessen vor schwerem Wetter geschützt sein.
  3.28.2 Generator
3.28.2 Wird ein optionaler Generator separat vom Antriebsmotor eingebaut, so muss dies gemäß der Herstellerangaben erfolgen.
  3.28.3 Treibstoffanlagen
3.28.3 a) Alle Treibstofftanks müssen starr gebaut sein (können aber auch flexible Innenwandung fest eingebaut haben) und ein Absperrventil aufweisen.
Ausreichend Treibstoff zum Laden der Batterien und um den Motor 8 Stunden mit der Mindestgeschwindigkeit laut OSR anzutreiben 3.28.3 b) Bei Regattabeginn muss das Boot eine Mindestmenge an Treibstoff mit sich führen, die ausreichend ist, die Batterie für die Dauer die Dauer der Regatta aufzuladen, und das Boot für mindestens 8 Stunden mit der o.a. Mindestgeschwindigkeit anzutreiben
  3.28.4 Batteriesystem
Separate Startbatterie oder Handstarteinrichtung 3.28.4 a) wenn ein elektrischer Anlasser die einzige Methode zum Starten des Motors darstellt, muss eine speziell für das Starten des Bootes genutzte Batterie vorhanden sein.
Alle Batterien sind versiegelt. 3.28.4 b) Batterien, die nach 2011 eingebaut wurden, müssen versiegelt sein, so dass keine Batterieflüssigkeit auslaufen kann.
  3.29 Kommunikationsgeräte, GPS, Radar, AIS
Notantenne für jede Art von eingebautem Funkgerät 3.29.01 Ein Seefunkgerät mit Notantenne, wenn die reguläre Antenne vom Mast abhängig ist.
25W DSC-fähiges UKW-Gerät mit Mast-Topp-Antenne & programmiertem MMSI 3.29.02 Wenn das Seefunkgerät ein UKW-Gerät ist:
3.29.02 a) muss es eine Mindestnennleistung von 25 W haben.
3.29.02 b) muss das Gerät mit einer Masttopp-Antenne mit einer Mindestlänge von 38 cm (15″) und einer koaxialen Versorgungsleitung mit weniger als 40% Verlustrate versehen sein (Loss Estimator).
3.29.02 c) muss es DSC-fähig sein, wenn nach 2015 installiert.
3.29.02 d) DSC-fähige UKW-Seefunkgeräte müssen mit einer zum Boot gehörenden, eindeutigen MMSI programmiert werden, mit einem GPS-Empfänger verbunden sein und in der Lage sein, Notfallmeldungen zu senden und gleichzeitig DSC-Positionsmeldungen von anderen DSC-ausgerüsteten Stationen zu senden und zu empfangen.
3.29.02 e) Ein UKW-DSC-Funkgerät, das alle internationalen und US-Seefunkkanäle empfängt und ITU-Klasse D entspricht
2 wasserdichte tragbare Satellitentelefone, verstaut in Notfalltaschen 3.29.03 mindestens zwei tragbare Satellitentelefone, wasserdicht oder mit wasserdichten Abdeckungen und internen Akkus. Wenn nicht in Gebrauch, müssen sie in einer Notfalltasche (grab bag) verstaut sein (siehe OSR 4.21).
2 wasserdichte tragebare UKW-Seefunkgeräte in einer Notfalltasche verstaut 3.29.04 mindestens 2 tragbare UKW-Seefunkgeräte, jeweils mit mindestens 5 W Ausgangsleistung, wasserdicht oder mit wasserdichten Abdeckungen. Wenn nicht in Gebrauch, müssen sie in einer Notfalltasche (grab bag) verstaut sein (siehe OSR 4.21).
2. Funkgerät mit der Fähigkeit Wetternachrichten zu empfangen, kann das tragbare UKW-Gerät sein 3.29.06 Einen zweiten Funkempfänger, der das in 3.29.5 genannte tragbare UKW-Gerät sein kann; und dazu in der Lage ist, Wetterberichte zu empfangen.
Elektronisches Gerät zum Orten von Mensch-über-Bord & Einheit für jedes Crewmitglied 3.29.07 Ein Peilfunk-Radioempfänger, der auf 121,5 MHz arbeitet, der von einem PLB oder EPIRB eine Funkpeilung aufnehmen kann oder ein alternatives Gerät für die Ortung von einer im Wasser befindlichen Person, falls jedes Crewmitglied ein entsprechendes persönliches (Sende-)Gerät hat (siehe OSR 5.07);
Ein Standard C- Satellitenterminal 3.29.09 Ein Standard-C-Satelliten-Terminal (GMDSS) muss für die Dauer des Rennens dauerhaft installiert und dauerhaft eingeschaltet sein und für den die Wettfahrtleitung die Berechtigung des Sendeabrufs haben muss.
125W MF/HF Seefunk-SSB-DSC-Sendeempfänger 3.29.10 Ein MF / HF-Marine-SSB-Transceiver (GMDSS / DSC) mit mindestens 125 W Sendeleistung und Frequenzbereich von mindestens 1,6 bis 29,9 MHz mit fest installierter Antenne und Erdung.
Aktive Radareinheit, entweder: 3.29.11 eine aktive, festeingebaute Radareinheit, entweder:
4 kW PEP Puls-(Magnetron)-Einheit oder 3.29.11 a) ein Puls-Gerät (Magnetron), mit nicht weniger als 4 kW PEP und einer Antenneneinheit, die einen minimalen Durchmesser von 533 mm haben muss.
FMCW Broadband Radar Unit™ 3.29.11 b) eine frequenzmodulierte Konstantwelleneinheit (FMCW Breitband-Radar™). Die Radar-Antenneneinheit muss weitgehend horizontal bleiben und mindestens 7 m (23″) über der Wasseroberfläche bleiben, wenn die Yacht krängt. Anlagen, die vor Januar 2006 eingebaut wurden, müssen so weit wie möglich mit OSR 3.29.11 a) übereinstimmen.
Klasse A AIS-Transponder mit Masttoppantenne auf dem Hauptmast 3.29.12 ein Klasse A AIS-Transponder, der entweder
3.29.13 a) die Masttopp-UKW-Antenne mittels energieverlustarmen AIS-Antennenweiche teilen muss, oder
3.29.13 b) eine spezielle AIS-Antenne von nicht weniger als 38 cm (15″) Länge besitzt, deren Basis nicht weniger als 3 m (10″) über Wasseroberfläche montiert ist und ein Koaxial-Kabel mit nicht mehr als 40 % Verlustrate verwendet. (Loss Estimator)
Abschnitt 4 – Tragbare Ausrüstung
Ein Boot muss wie folgt ausgestattet sein:
  4.01 Segelbuchstaben & -nummern
Segelbuchstaben und – nummern gemäß RRS 77 4.01.1 Identifikation auf den Segeln müssen die Anforderungen von RRS 77 und RRS Anhang G erfüllen.
Alternative Methode zum Anzeigen der Segelbuchstaben- und -nummern. 4.01.2 Eine alternative Art der Anzeige der Identifikation, wie in RRS Anhang G gefordert für das Großsegel (Segelnummer), wenn keines der mit einer Nummer versehenen Segel gesetzt ist.
  4.02 Sichtbarkeit für Such- und Rettungsdienste
4 m² fluoreszierendes Pink, Orange, Gelb auf dem Deck 4.02.1 Ein 4 m² (43 ft²) Bereich von gut sichtbarem Pink, Orange oder Gelb auf dem Aufbaudach und/oder auf Deck.
  4.03 Weichholzpflöcke
Konisch angespitzte Weichholzpflöcke neben jedem Rumpfdurchlass 4.03.1 Ein konisch angespitzter Weichholzpflock muss neben jedem Borddruchlass gestaut werden.
  4.04 Strecktaue und Verankerungen
4.04 Festeingebaute Aufnahmen für Strecktaue und Befestigungsösen/Verankerungspunkte.
es der Crew ermöglichen sollen, sich zwischen den Arbeitsbereichen zu bewegen 4.04.1 Strecktaue, die:
4.04.1 a) es einem Crewmitglied ermöglichen, sich mit einem Minimum an Einpickvorgängen leicht zwischen den Arbeitsbereichen auf Deck und dem Cockpit zu bewegen.
4.04.1 b) eine Mindestbruchfestigkeit von 2040 kg (4500 lb) besitzen, nicht beschichteter und ummantelter rostfreier 1 x 19 Edelstahl-draht mit einem Mindestdurchmesser von 5 mm (3/16″) , Gewebe- oder HMPE-Seil sein dürfen.
4.04.2 Verankerungspunkte, die
4.04.2 a) sich an den Arbeitsplätzen wie Steuerstand, Schotwinschen und Masten befinden müssen, an denen die Crew-Mitglieder arbeiten.
4.04.2 b) es dem Crewmitglied ermöglichen, sich einzupicken, bevor es an Deck tritt und auszupicken, nachdem es unter Deck gegangen ist.
Verankerungspunkte an den Arbeitsbereichen, so das 2/3 der Crew eingeklippt sein kann 4.04.2 c) es zwei Dritteln der Crew erlaubt, gleichzeitig einepickt zu sein, ohne von den Strecktauen abhängig zu sein.
  4.05 Feuerschutzausrüstung
Eine Feuerlöschdecke neben jedem Kochgerät mit einer offenen Flamme 4.05.1 Eine Feuerlöschdecke neben jedem Kochgerät mit einer offenen Flamme.
3 Feuerlöscher mit je 2 kg, zugänglich, an verschiedenen Stellen im Boot 4.05.2 3 Feuerlöscher, jeder mit 2 kg Trockenpulver oder vergleichbarem Material, an verschiedenen Positionen im Boot; wobei einer dazu dient, Feuer im Maschinenraum zu löschen.
  4.06 Anker
Anker, Kette und Trosse gemäß anerkannter Klassifizierungsorganisation 4.06 Anker, Kette und Trosse, die mit den relevanten Klassenregeln einer anerkannten Klassifizierungsorganisation (z.B. Lloyd’s, DNV, etc.) übereinstimmen
  4.06 2 nicht-modifizierte Anker, die die Anforderungen des Herstellers basierend auf der Größe des Bootes erfüllen, mit einer passenden Kombination von Kette und Trosse, für die sofortige Montage geeignet und bereit zur Anwendung innerhalb von 5 Minuten, außer für ein Boot von weniger als 8,5 m (28″) Rumpflänge, bei dem 1 Anker vorhanden sein muss, der die gleichen Kriterien erfüllt.
  4.07 Taschenlampe(n) und Suchscheinwerfer
4.07 Wasserdichte Leuchten mit Ersatzbatterien- und -glühbirnen wie folgt:
ein wasserdichter, leistungsstarker Suchscheinwerfer mit Ersatzbatterien und -glühbirnen 4.07 a) ein Suchscheinwerfer, geeignet für die Suche nach Personen, die in der Nacht über Bord gegangen sind und für die Vermeidung von Kollisionen.
wasserdichte Taschenlampe mit Ersatzbatterien- und -glühbirnen 4.07 b) zusätzlich zu 4.07 eine Taschenlampe.
Leistungsstarker Suchscheinwerfer, betrieben durch Bootsbatterie 4.07 d) Ein leuchtintensiver, Hochleistungs-Suchscheinwerfer, der durch die Bootsbatterien mit Strom versorgt wird, jederzeit für den Gebrauch zugänglich an Deck und im Cockpit.
  4.08 Erste-Hilfe-Handbuch und Verbandskasten
Erste-Hilfe-Handbuch und Verbandskasten 4.08.1 Erste-Hilfe-Handbuch und -Ausrüstung. Der Inhalt und die Lagerung der Erste-Hilfe-Ausrüstung muss den voraussichtlichen Bedingungen und der Dauer der Reise, sowie der Anzahl der Crewmitglieder entsprechen.
  4.09 Nebelhorn
Nebelhorn 4.09.1 Ein Nebelhorn muss vorhanden sein.
  4.10 Radarreflektor
Radarreflektor 4.10.1 Ein passiver Radarreflektor mit:
Radarzielbereichsverstärker 4.10.1 a) achtflächigem Kreissektor mit einem Mindestdurchmesser 30 cm (12″); oder.
4.10.1 b) achtflächige Rechtecksektoren mit einem Mindestdurchmesser von 40 cm (16″); oder.
4.10.1 c) nicht-achtflächige Reflektoren mit einer nachgewiesenen Radarquerschnittsfläche (RCS) von 2 m² (22 ft²) von 0-360° Azimuth und ±20° bei Krängung.
4.10.2 Ein Radarzielbereichsverstärker gemäß ISO 8729-2:2009 oder gleichbedeutend.
  4.11 Navigationsausrüstung
Karten (nicht nur elektronisch), Leuchtfeuerliste, Kartenbesteck 4.11.1 Seekarten (nicht nur elektronische), Leuchtfeuerverzeichnis und Kartenbesteck.
  4.12 Übersichtskarte mit Positionen der Sicherheitsausrüstung
Übersichtskarte mit Position der Sicherheitsausrüstung 4.12.1 Eine Karte aus wasserfestem Material mit der Position der Sicherheitsausrüstung muss deutlich sichtbar im Haupt-Wohnbereich der Yacht aufgehängt werden; klar gekennzeichnet mit den Positionen der Hauptbestandteile der Sicherheitsausrüstung.
  4.13 Tiefen-, Geschwindigkeits- und Distanzinstrumente
Geschwindigkeitsmesser oder Log 4.13.1 Ein Geschwindigkeits- oder ein Entfernungsmesser (Logge).
2 unabhängige Echolote 4.13.2 zwei separate Echolote.
  4.14 Reservenummer
  4.15 Notsteuerausrüstung
Notpinne 4.15.1 Eine Notpinne, die am Ruderschaft angebracht werden kann, außer wenn die Hauptmethode des Steuerns durch eine unzerbrechliche Metallpinne geschieht.
alternative Steuermethode 4.15.2 Nachweisbare funktionierende Steuermethode im Falle eines Ruderschadens.
  4.16 Werkzeuge und Ersatzteile
Werkzeuge, Ersatzteile, Methode zum Trennen/Abtrennen von stehendem Gut 4.16.1 Werkzeuge und Ersatzteile, angemessen für die Dauer und Art der Überfahrt.
4.16.2 Eine effiziente Methode zum schnellen Abtrennen von stehendem Gut vom Boot.
  4.17 Bootsname
Bootsname auf schwimmfähiger Ausrüstung 4.17.1 Der Name des Bootes muss auf verschiedenen, schwimmfähigen Ausrüstungsteilen, wie z. B. Rettungswesten, Kissen, Rettungsbojen, Rettungsschlingen, Notfalltaschen usw. vorhanden sein.
  4.18 Selbstreflektierendes Material
Seetaugliches retro-reflektierendes Material auf schwimmfähiger Ausrüstung 4.18 Seetaugliches selbstreflektierendes Material auf Rettungsbojen, Rettungschlingen, Rettungsinseln und Rettungswesten.
  4.19 EPIRPs
Zwei 406 MHz EPIRBs 4.19.1 Zwei durch Wasserkontakt und manuell auslösbare 406 MHz EPIRP (Seenotfunkbaken).
4.19.2 Eine nach 2015 registrierte 406 MHz EPIRP muss ein internes GPS enthalten.
Nachweis der EPIRP-Registrierung 4.19.3 Jede EPIRB muss ordnungsgemäß bei der entsprechenden Behörde registriert sein, die durch den 15 stelligen Code der hexadezimalen Identifikationsnummer auf der Bake angegeben ist. (15 Hex ID). Eine Bake kann online bei der Cospas Sarsat IBRD registriert werden, falls das Land keine Registrierungsstelle anbietet und das Land die Genehmigung einer direkten Registrierung im IBRD erteilt.
  4.20 Rettungsinseln
  4.20.1 Konstruktion der Rettungsinseln
4.20.1 b) Eine ausreichende Anzahl an Rettungsinseln, so dass auch im Falle des Verlusts oder der nicht-Nutzbarkeit von Rettungsinseln ausreichend Kapazität für alle Crewmitglieder vorhanden ist.
4.20.1 c) Rettungsinseln müssen dem Solas LSA-Code 1997 Kapitel IV oder jüngere Version entsprechen.
  4.20.2 Mindestausrüstung von Rettungsinseln
Rettungsinsel SOLAS-A-Pack 4.20.2 a) Eine SOLAS-Rettungsinsel muss mindestens ein SOLAS-A-Pack enthalten.
  4.20.3 Verpackung und Stauung der Rettungsinseln
in einem festen Behälter verstaut werden oder oder in einer Segeltuchtasche in einem zugewiesenen Spind gelagert werden 4.20.3 a) Jede Rettungsinsel muss entweder:
4.20.3 a) i in einem Container verstaut werden, der sicher auf dem Arbeitsdeck, dem Cockpit oder einem frei zugänglichem Raum gelagert ist
4.20.3 a) ii in einem festen Container oder einer Segeltuchtasche in einem speziellen wetterfestem Spind gestaut werden, in dem nur die Rettungsinsel und Ausrüstung zum Verlassen des Bootes verstaut werden, wenn dieser frei zugänglich ist und sich ins Cockpit oder zum Arbeitsdeck öffnet, oder zum Spiegel.
4.20.3 c) Das Stauen einer Rettungsinsel auf einem Einrumpf- oder Mehrrumpfboot mit beweglichem Ballast muss so geschehen, dass die Rettungsinseln auch dann einsetzbar sind, wenn das Boot gekentert ist.
4.20.3 d) das Ende einer jeden Fangleine der Rettungsinsel sollte dauerhaft an einem stabilen Befestigungspunkt an Bord der Yacht angebracht sein.
4.20.3 e) Jede Insel muss innerhalb von 15 Sekunden zur Reling geschafft oder zu Wasser gelassen werden können.
  4.20.4 Reservenummer
  4.20.5 Wartung und Inspektion der Rettungsinseln
4.20.5 a) Eine Rettungsinsel muss bei einer vom Hersteller autorisierten Werkstatt in den folgenden maximalen Intervallen gewartet werden:
4.20.5 a) i SOLAS Rettungsinseln jährlich
4.20.5 a) ii ISO 9650 Rettungsinseln in Containern verpackt alle 3 Jahre
4.20.5 a) iii ISO 9650 in Taschen verpackte Rettungsinseln mindestens alle 3 Jahre, außer sie sind im Verleiheinsatz, dann jährlich.
4.20.5 a) iv ISAR Rettungsinseln jährlich
4.20.5 a) v ORC Rettungsinseln jährlich
Wartungsnachweise für jede Rettungsinsel 4.20.5 b) Wartungsnachweise (Original oder Kopie) müssen an Bord vrohanden sein
  4.21 Nottaschen (“Grab bags”)
4.21 f) falls eine Notfalltasche vorhanden ist, muss diese innenliegende Auftriebskörper und mindestens 0,1 m² fluoreszierendes Orange auf der Außenhülle aufweisen und mit dem Namen des Bootes gekennzeichnet und mit einem Sicherungsseil und Befestigungshaken ausgestattet sein.
  4.22 Identifikation und Rettung von Crewmitgliedern, die über Bord gegangen sind.
  4.22.1 Seenotfunkbake.
  4.22.1 a) Eine Seenotfunkbake, PLB (Personal Locator Beacon), ausgestattet mit 406Mhz und 121,5Mhz für jedes Crewmitglied.
  4.22.1 b) Eine persönliche AIS-Crew-über-Bord-Notfunkbake für jedes Crewmitglied.
  4.22.1 c) eine persönliches Gerät zusätzlich zur persönlichen Notfunkbake gemäß OSR 4.22.1 b) falls das Ortungsgerät des Bootes in Übereinstimmung mit OSR 3.29.07 dies so verlangt;
  4.22.1d) Soweit möglich, muss jede PLB bei der zuständigen Behörde, die mit dem Ländercode in der hexadezimalen Kennung (15 Hex ID) der Seenotfunkbake verbunden ist, registriert werden. Eine Bake kann online bei der Cospas Sarsat IBRD registriert werden, falls das Land keine Registrierungsstelle anbietet und das Land die Genehmigung einer direkten Registrierung im IBRD erteilt.
  4.22.2 GPS-Position der Crew über Bord.
  4.22.2 a) Ein GPS-Gerät, das fähig ist, die Position von Crew über Bord innerhalb von 10 Sekunden aufzunehmen, und diese Position zu überwachen und
  4.22.2 b) mit einem für den Steuermann direkt zugänglichem Notfallknopf, der ein akustisches Signal im Wohnbereich auslöst und gleichzeitig ein passendes Signal an das GPS sendet.
  4.22.3 In direkter Reichweite des Steuermann und sofort einsatzfähig:
Rettungsboje mit selbstzündendem Licht und Treibanker 4.22.3 Eine Rettungsboje mit selbstzündendem Licht und Treibanker.
Zweite Rettungsboje wie oben, Trillerpfeife/Treibanker, mit Flagge 1,8 m über der Wasserlinie 4.22.4 Zusätzlich zu 4.22.3 oben muss eine zweite Rettungsboje wie folgt ausgestattet sein:
  4.22.4 a) Trillerpfeife, Treibanker und selbstzündendes Licht und
  4.22.4 b) Ein Stab/Stange und eine Flagge. Die Stange muss entweder dauerhaft ausgefahren sein oder sich voll automatisch ausfahren.
Jede Rettungsboje ausgestattet mit fluoreszierender Farbe 4.22.4 c) Jede Rettungsboje muss mit einem Säckchen fluoreszierender Farbe ausgestattet sein.
  4.22.5 Mindestens eine Rettungsboje muss vollständig mit permanentem Auftrieb ausgerüstet sein (z.B. Schaum).
  4.22.6 Jede aufblasbare Rettungsboje und jedes automatisch arbeitende Gerät müssen gemäß der Herstellerangaben regelmäßig getestet und gewartet werden.
Wurfleine, mind. 6 mm, 15-25 m 4.22.7 Eine Wurfleine, mit Mindestdurchmesser von 6 mm (1/4″), einer Länge von 15-25 m (50-75’) und stets zugänglich vom Cockpit.
Rettungsschlinge 4.22.8 Eine Rettungsschlinge, die folgendes beinhaltet:
  4.22.8 a) schwimmfähige Leine, die nicht kürzer ist als die vierfache Rumpflänge oder 36 m (120″).
  4.22.8 b) Auftriebsteil (Hufeisen) mit nicht weniger als 90 N Auftrieb.
  4.22.9 c) Mindeststärke zum an Bordziehen eines Crewmitglieds.
  4.23 Pyrotechnik und Leuchtsignale
Liste alle Verfallsdaten für Leuchtsignale (TABLE=6×1) 4.23.1 Pyrotechnische Signale, gemäß SOLAS LSA COde Kapitel III, optische Signale, müssen vorhanden und nicht älter als das aufgedruckte Mindesthaltbarkeitsdatum sein (falls vorhanden) oder, falls kein aufgedrucktes Mindesthaltbarkeitsdatum vorhanden ist, nicht älter als 4 Jahre.
  Tabelle 13 – Pyrotechnik Tabelle 13
  4.24 Reservenummer
  4.25 Cockpit-Messer
Ein solides, scharfes Messer, Scheide und sicher befestigt. 4.25.1 Ein solides, scharfes Messer mit Scheide und sicher befestigt, muss zum sofortigen Gebrauch von Deck oder Cockpit vorhanden sein.
  4.26 Sturm- & Schwerwettersegel
  4.26.1 Design
.
 
  4.26.1 a) Das Grundmaterial des Sturmsegels, das nach 2013 gekauft wurde, muss eine gut sichtbare Farbe haben (z.B. Tagesleucht-Pink -orange oder -gelb).
4.26.1 b) Es dürfen keine aromatischen Polyamide, Kohlenstoffe oder ähnliche Fasern in einem Trysegel oder Sturmfock benutzt werden aber HMPE und ähnliche Materialien sind erlaubt.
Schotholpunkte für jedes Schwerwetter-/Sturmsegel 4.26.1 c) Schotholpunkte an Deck für jedes Sturm- und Schwerwettersegel.
4.26.1 d) Vom Großbaum unabhängige Schotholposition für das Trysegel.
4.26.1 e) Sturm- und Schwerwetter-Vorschotflächen müssen wie folgt berechnet werden: (0,255 x Länge Vorliek x (LPG+2 x Mittelweite)).
4.26.1 f) Die Trysegelfläche muss als 0,5 x Achterlieklänge x kürzeste Strecke zwischen Hals und Achterliek berechnet werden.
* Gilt für Segel, die nach 2011 hergestellt wurden.
  4.26.2 Segel
4.26.2 Die maximale Größe von Sturmsegeln muss geringer sein als die nachfolgend aufgeführten LImits oder wie vom Bootsbauer oder Segelmacher angegegeben.
Schwerwettervorsegel, unabhängig von Vorlieksnut am Vorstag zu befestigen 4.26.2 a) Ein Schwerwettervorsegel (oder ein Schwerwettersegel in einem Boot ohne Vorstag) mit:
  4.26.2 a) i mit einer Segelfläche von 13,5 % Höhe des Vorsegels x IG².
4.26.2 a) ii sofort einsatzbar bedeutet: unabhängig von einer Lieknut zur Verbindung mit dem Stag.
Sturmfock, unabhängig von Großsegelnut anbringbar (permanent) 4.26.2 b) Ein Sturmsegel mit:
4.26.2 b) i einer Fläche von 5 % Höhe des Vorsegels x IG².
4.26.2 b) ii Maximale Vorlieklänge von 65 % von IG.
4.26.2 b) iii Möglichkeit der permanenten Befestigung, unabhängig von einer Lieknut, zum Verbinden mit dem Stag.
Trysegel mit Segelnummer & Schoten unabhängig vom Mast 4.26.2 c) Ein Trysegel (oder ein rotierender Flügelmast, falls passend) mit:
4.26.2 c) i einer Segelfläche von 17,5 % (P) x €.
4.26.2 c) ii Kein Kopfbrett.
4.26.2 c) iii keine Latten.
4.26.2 c) iv Segelnummer- und -buchstaben auf beiden Seiten, so groß wie praktikabel.
4.26.2 c) v Im Fall eines Rollgroßsegels,das im Mast gerefft wird, muss es möglich sein, das Trysegel zu setzen, wenn sich das Großsegel im aufgerollten Zustand befindet.
  4.27 Treibanker, Seeanker
Entweder einen Treib- oder einen Seeanker, mit allem Zubehör 4.27.1 Ein Treibanker für den Einsatz über das Heck, oder ein Seeanker oder Fallschirmanker für den Einsatz über den Bug, komplett mit sämtlichen Zubehör (siehe Anhang K) muss vorhanden sein.
4.28 Reservenummer
Decktasche
Decktasche, falls zugelassen, schnell ablaufend und sicher befestigt 4.29.1 Falls die Auschreibung, die Segelanweisungen oder Klassenregeln Decktaschen erlauben, müssen Decktaschen zum Verstauen von Segeln:
4.29.1 a) so konstruiert sein, dass ein schneller Wasserablauf gegeben ist.
4.29.1 b) sicher befestigt sein, und zwar so, dass die Unversehrtheit der Deckaufbauten, z. B. der Relingstützen und Sicherheitsleinen nicht beeinträchtigt wird.
    Abschnitt 5 – Persönliche Ausrüstung
Jedes Crewmitglied muss folgendes haben:
  5.01 Rettungsweste
Rettungsweste mit Leuchte, Pfeife etc., je 1 pro Crewmitglied, mit Namen gekennzeichnet 5.01.1 Eine Rettungsweste muss:
  5.01.1 a)  
  5.01.1 a)i) falls vor dem Jahr 2012 produziert, mit den Normen ISO 12402 – 3 (Level 150) oder gleichbedeutend konform sein, einschließlich EN 396 oder UL 1180, und
  5.01.1 a)i) muss, falls aufblasbar, eine Druckgaskartusche haben.
Jede Rettungsweste hat Schritt-/Oberschenkelgurte 5.01.1 a)i) muss Schritt-/Oberschenkelgurte haben (System zur Vermeidung von Hochrutschen, RUPS).
  5.01.1 a)i) müssen über integrales Sicherheitsgurtzeug gemäß OSR 5.02 verfügen.
  5.01.1 a) ii müssen, wenn nach 2011 hergestellt, den Anforderungen der ISO 12402-3 (Level 150) entsprechen und sind mit einer Pfeife, einer Rettungsschlinge, reflektierendem Material, automatischen/manuellen Druckgaskartuschen-Aufblas-System ausgestattet sein.
  5.01.1 a) ii Schritt-/Oberschenkelgurte (RUPS-System).
  5.01.1 a) ii müssen einen eingebauten Sicherheitsgurt gemäß OSR 5.02 aufweisen.
  5.01.1 b) müssen ein Notfallpositionslicht gemäß ISO 12402-8 oder SOLAS LSA Code 2.2.3 haben.
  5.01.1 c) müssen deutlich mit dem Bootsnamen oder dem Namen des Trägers gekennzeichnet sein.
Jede Rettungsweste hat eine Spritzschutzhaube 5.01.1 d) müssen eine Spritzschutzhaube gemäß ISO 12402-8 haben.
Jede Rettungsweste hat eine PLB-Einheit 5.01.1 e) verfügen über eine PLB-Einheit (die, genauso wie andere Arten von EPIRBs, bei den zuständigen Behörden registriert sein sollte)
Jede aufblasbare Rettungsweste hat einen Ersatzzylinder (Ersatzmundstück) 5.01.2 Ein Boot muss mindestens eine Ersatz-Druckgaskartusche für aufblasbare Rettungswesten mitführen, und Ersatz-Auslösetabletten für jeden an Bord befindlichen Typ Rettungsweste.
Ersatzrettungsweste 5.01.3 Ein Boot muss mindestens eine Ersatzrettungsweste wie in OSR 5.01.1 gefordert mitführen.
Jede Rettungsweste wurde innerhalb der letzten 12 Monate durch die verantwortliche Person kontrolliert 5.01.4 die verantwortliche Person muss die Rettungswesten mindestens einmal im Jahr persönlich kontrollieren.
  5.02 Sicherheitsgurt und Sicherheitsleinen
Sicherheitsgurte für jedes Crewmitglied 5.02.1 Ein Sicherheitsgurt gemäß ISO 12401 oder gleichwertig und eine Sicherheitsleine, die
Für jedes Crewmitglied eine 2 m Sicherheitsleine, mit Farbstreifen zur Anzeige von Überlastung 5.02.1 a) nicht länger als 2 m (6’-6”) sein darf.
5.02.1 b) den Anforderungen der ISO 12401 (oder EN 1095 bei Herstellung vor 2010) entsprechen muss
5.02.1 c) einen Überlastungsanzeiger in den Nähten haben muss, der anzeigt, wenn die Leine überlastet wurde.
5.02.1 d) nach 2000 hergestellt sein muss.
Für 30% oder mehr der Crewmitglieder einen Karabinerhaken auf 2 m Sicherheitsleine, oder 1 m Sicherheitsleine 5.02.2 30 % der Crew muss entweder: [ab 1. Januar 2018 muss jedes Crewmitglied einen Karabinerhaken an der Sicherheitsleine haben]
a) eine Sicherheitsleine, die nicht länger als 1 m (3’-3”) lang ist mitzuführen, oder
b) ein Karabinerhaken auf halber Länge oder eine 2 m (6’-6”) Sicherheitsleine.
c) Ein Boot muss Ersatzsicherheitsgurte und Sicherheitsleinen mitführen wie in OSR 5.02.1 aufgeführt, ausreichend für mind. 10 % der Crewmitglieder (Mindestens einen Satz).
5.02.3 Eine Sicherheitsleine, die überlastet wurde, muss ausgetauscht werden.
  5.03 Persönliche Positionslichter
2 Packungen mit Mini-Leuchtraketen oder 2 persönliche Positionslichter für jedes Crewmitglied 5.03.1 Zwei Packungen mit Mini-Leuchtraketen oder zwei persönliche Kennzeichnungsleuchten (entweder SOLAS oder Strobe), eine am Körper befestigt oder getragen von der Person, die nachts an Deck ist.
  5.04 Schlechtwetteranzüge
1 Schlechtwetteranzug für jedes Crewmitglied 5.04 a) Ein Schlechtwetteranzug mit Kapuze.
  5.05 Messer
für jedes Crewmitglied 1 Messer, das jederzeit am Körper getragen werden muss 5.05.1 Ein Messer, das jederzeit am Körper getragen werden muss.
  5.06 Taschenlampe
1 schwimmfähige, wasserdichte Taschenlampe für jedes Crewmitglied 5.06.1 Eine schwimmfähige, wasserdichte Taschenlampe.
  5.07 Überlebensausrüstung
Ein Überlebensanzug pro Crewmitglied 5.07.1 ein Überlebensanzug (es wird auf EN ISO 15027-1 ständig zu tragende Anzüge und EN ISO 15027-2 Notfallanzüge und dem LSA Code Kapitel II, 2,3 verwiesen).
  5.08 Tauchausrüstung
2 komplette Tauchanzüge 5.08.1 Das Boot muss mindestens zwei Tauchanzüge, die den ganzen Körper bedecken, sowie Handschuhe, Flossen und tragbare Atemluftbehälter an Bord haben.
    Abschnitt 6 – Training
Von World Sailing/ISAF anerkannte Zertifikate 6.01 Mindestens 30 %, aber nicht weniger als zwei Mitglieder einer Crew, einschließlich der verantwortlichen Person, müssen innerhalb von fünf Jahren vor der Wettfahrt an einem Training mit praktischen Übungen teilgenommen haben.
6.01.2 Jedes Crewmitglied, einschließlich der verantwortlichen Person, muss an einem Training gemäß OSR 6.01 teilgenommen haben.
6.01.3 Reservenummer
6.01.4 Soweit in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt ist, muss eine offizielle Bescheinigung, die bei einem World Sailing / ISAF Approved Offshore Personal Survival Training Kurs erlangt wurde, von einer Wettfahrtleitung/Organisation als Nachweis für die Einhaltung der Sonderregelung 6.01 anerkannt werden Siehe Anhang G – Musterlehrplan.
6.02 Reservenummer
6.03 Reservenummer
  6.04 Routinetraining an Bord
6.04 Die Crew muss die Mensch-über-Bord-Rettung mindestens einmal im Jahr trainieren.
  6.05 Medizinisches Training
Zertifkat über Nachweis der Ersten Hilfe 6.05.1 Mindestens ein Besatzungsmitglied muss ein gültiges Zertifikat von STCW 95 A-VI / 4-2 (Proficiency In Medical Care) oder gleichwertig besitzen.
6.05.2 Zusätzlich zu 6.05.01 muss ein weiteres Crewmitglied ein gültiges Erste-Hilfe-Zertifikat besitzen, das innerhalb der letzten fünf Jahre erworben wurde und folgendes erfüllt:
6.05.2 a) Ein Zertifikat der auf der World Sailing-Website www.sailing.org/specialregs aufgeführten, durch nationale Verbände (MNA) anerkannten Kurse.
6.05.2 b) STCW 95 “First Aid Training” nach A-VI/1-3 – “elementary first aid” oder ein höherer STCW-Level.
  6.06 Tauchtraining
30% der Crewmitglieder haben Tauchausbildng 6.06.1 Mindestens 30% der Crew müssen angemessenes Tauchtraining erhalten haben, damit sie in der Lage sind, einfache Reparaturen unter Wasser auszuführen, und um im Falle eine Mensch-über-Bord Situation bei Rettungsmanövern behilflich zu sein.
    Anhänge der “Special Regulations”
    Anhang A – Beweglicher und variabler Ballast
    Anhang B – für Küstennahe Regatten
    Anhang C – für Küstennahe Dinghy-Regatten
    Anhang D – Leitfaden für ISO und andere Normen
    Anhang E – World Sailing Code für die Organisation von ozeanischen Regatten
    Anhang F- Standardinspektionskarten
    Anhang G – Musterlehrplan
    Anhang H – Musterlehrplan für Erste Hilfe
    Anhang J – Unterkühlung
    Anhang K – Schlepp – und Seeanker

Fr 01 Sep 17 09:55:20