Deutschland – Die Yacht als Umzugsgut

Wer eine Yacht in das Gebiet der Europäischen Union einführt, muss üblicherweise tief in die Tasche greifen und die Mehrwertsteuer auf den Zeitwert entrichten. Aber es gibt auch eine Konstellation, bei der der Eigner die Einfuhrumsatzsteuer vermeiden kann.

Gemäß Art. 3 Zollbefreiungsverordnung sind Waren natürlicher Personen, die zudem ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, abgabenbefreit. Es muss eine Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung am Eingangszollamt gestellt werden.

Art. 3 besagt, dass der gewöhnliche Wohnsitz vor der Übersiedlung mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Union bestanden haben muss. Ausnahmen sind möglich, wenn der Begünstigte nachweisen kann (z. B. durch seinen Arbeitsvertrag), dass er zumindest die Absicht hatte, zwölf oder mehr Monate außerhalb der EU zu leben.

Die mitgeführten Waren müssen dem Begünstigten tatsächlich gehören, und von ihm – im Falle nicht verbrauchbarer Waren – seit mindestens sechs Monaten in dem Herkunfts-Drittland vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in die EU benutzt worden sein. Der Nachweis erfolgt durch Rechnungen, Kaufverträge etc. Das Umzugsgut darf am neuen Wohnort nur zu den gleichen Zwecken wie vorher genutzt werden.

Werden Fahrzeuge oder Sportflugzeuge als Übersiedlungsgut angemeldet, ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug bzw. das Flugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war (z. B. Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde).

Waren, die als Übersiedlungsgut zur Endverwendung (mit gleichzeitiger Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) abgefertigt werden, unterliegen weiterhin der zollamtlichen Überwachung. Das heißt, sie dürfen zwölf Monate lang – gerechnet ab der Annahme des entsprechenden Antrags – keiner anderen Person überlassen werden. Das heißt, sie dürfen insbesondere nicht verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden.